AGB / Rechtshinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Waldammer GmbHsowie im allgemein üblichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der kaufmännischen Vorsicht sowie den nachfolgenden Regelungen in den AGB von Waldammer §1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Waldammer GmbH (Waldammer) gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. (2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt Waldammer nicht an, es sei denn Waldammer hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Die AGB der Waldammer gelten auch dann, wenn Waldammer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Auftrag vorbehaltlos ausführt bzw.im Falle des Einsazes von Subunternehmern einen erteilten Auftrag ausführen läßt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Angebote von Waldammer sind freibleibend.
(2) Annahmeerklärungen sowie alle Bestellungen benötigen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung. Solche Bestätigungen können per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen und werden von beiden Seiten akzeptiert. Das Sendeprotokoll gilt als Beleg des Zugangs. Entsprechendes gilt auch für Vertragsergänzungen.
(3) Alle Vereinbarungen zwischen Waldammer und einem Vertragspartner, ein Angebot oder einen Vertrag betreffend, sind im Vertrag bzw. Angebot schriftlich niederzulegen. Die Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Bei fehlender Regelung bzw. Vereinbarung, gilt das, was dem wirtschaftlichen Ziel sowie im allgemein üblichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der kaufmännischen Vorsicht sowie den nachfolgenden Regelungen in den AGB von Waldammer am nächsten kommt (siehe §15).
§ 3 Überlassene Unterlagen, Rückgabepflicht
(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Tabellen etc. behält Waldammer seine Eigentums- und Urheberrechte. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Waldammer.
(2) Sollte ein Vertrag nicht zustande kommen, so sind diese Unterlagen unverzüglich wieder an Waldammer zurückzusenden.
(3) Die Verletzung der Pflicht des § 3.2 verwirkt nach Maßgabe des § 11. 3 eine Vertragsstrafe.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Die Preise von Waldammer sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Von Waldammer in Rechnung gestellte Beträge (idR. für Dienstleistungen) sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungsziele vereinbart wurden.
Gutschriften bzw. Rechnungen für Waren (idR. Holz jeglicher Form) wird Skonto von 2% innerhalb 21Tagen nach Gutschrift/Rechnungstellung fällig, ansonsten gilt eine Zahlungsfrist von 30Tagen soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Gutschriften von Dienstleistungen erfolgen ohne Skontoabzug 30Tage nach Gutschrifterstellung soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähig bzw. -willigkeit des Kunden können wir für zukünftige Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
Waldammer weist darauf hin, daß die Rechnungslegung durch eine Faktoring-Gesellschaft erfogen kann.
(4) Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Beträge ganz oder teilweise in Verzug, so ist Waldammer berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. des Verzuges an, Zinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu fordern.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Recht zur Teilleistung, Mengenermittlung
(1) Liefer- und Leistungstermine bedürfen der Bestätigung von Waldammer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, holt ein von uns beauftragtes Transportunternehmen die Produkte vom Lieferanten ab. Waldammer sind auf Nachweis hin die aus einer unangemessenen zeitlichen Verzögerung bei der Beladung von LKW‘s ect. entstandenen Nachteile/Kosten, die vom Lieferanten zu vertreten sind, zu erstatten.
Produkte, bei denen nach der Übernahme festgestellt wird, dass sie von der vereinbarten Spezifikation in nicht geringem Maße abweichen, müssen vom Lieferanten auf eigene Kosten zurückgenommen bzw. der Schaden erstattet werden.
(3) Waldammer ist in zumutbarem Umfang jederzeit zu Teillieferungen/Abnahmen bzw. Teilleistungen berechtigt.
(4) Mengenermittlung erfolgt auf Grundlage der aktuellen RvR. Waldammer ist es vorbehalten soweit nichts anderes vereinbart, wahlweise nach Waldmaß, Waldraummaß, LKW-Raummaß, Gewichtsmaß (lutro/Atro) oder Werksmaß abzurechnen. Dies gilt für Waren wie Dienstleistungen. Harvestermaß wird nur akzeptiert, soweit kein anderes Maß ermittelbar ist.
(5) Die Vertragspartner sind nur dann zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nicht- oder nicht rechtzeitiger oder anderer nicht vertragsgemäßer Leistung berechtigt, wenn der entsprechend betroffene Vertragspartner diese Leistungsstörung zu vertreten hat und eine vom anderen Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
§ 7 Gefahrübergang Sofern im Einzelfall keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen existieren, geht die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und / oder der Verminderung
bei Biomasseerzeugnissen (Waldhackschnitzel ect.) nach Verladung auf den Transporteur, nach Entladung auf den Kunden über.
bei Stamm- Industrieholz und Holznebenprodukten (Kronenholz, Brennholz soweit mitübernommen ect.) nach Übernahme an der Waldstraße bzw. beim Stockkauf soweit dort nicht anders geregelt und vereinbart nach Vertragsabschluß auf den Käufer über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen Eigentum von Waldammer.
§ 9 Lieferverzug, Rücktrittsrecht
(1) Waldammer hat, auch wenn verbindliche Termine und Fristen vereinbart sind, solche Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, die aufgrund höherer Gewalt erfolgen oder aufgrund von Ereignissen, die Waldammer die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen. Dies sind vor allem Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Regulierungen wie Embargos, marktbeeinflussende Pandemiefolgen, Sturm, Käfer, Trockenheit, kurzfristige Änderung von vorgeschaltenen Verträgen etc. - auch wenn diese Umstände bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Waldammer auftreten.
(2) In diesen Fällen kann Waldammer in eigener Entscheidungsfreiheit Lieferung oder Leistung bis zur Ende der Behinderung hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder nur teilweise vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung ist die unverzügliche Information des Vertragspartners und die unverzügliche Erstattung bereits erbrachter Gegenleistungen.
§ 10 Annahmeverzug
(1) Sollte es beim Vertragspartner zu Annahmeverzug oder anderen Mitwirkungspflichtverletzungen kommen, so kann Waldammer den entstandenen Schaden und mögliche Mehraufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Bei Eintritt des Annahmeverzuges geht das Risiko des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.
§ 11 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb eines Tages nach Übergabe zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Übergabe zu rügen. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte.
(2) Die Gewährleistungsrechte verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller, es sei denn das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor(§ 438 I Nr. 2, § 634 a I Nr. 2).
(3) Bei mangelhafter Lieferung/Leistung ist Waldammer als AN nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt bzw. kann diese als AG einfordern. Dem Vertragspartner stehen die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Schadensersatz nur nach weiterer Maßgabe des Absatzes 4) dann zu, wenn Waldammer die Gründe zu vertreten hat, aus denen sich eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verzögert oder gar unmöglich ist.
(4) Für Schäden mit Ausnahme der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, haftet Waldammer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von der Haftungsbegrenzung sind Fälle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, der arglistigen Täuschung oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ausgenommen. In diesen Fällen ist die Haftung von Waldammer aber auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Waldammer.
(6) Waldammer wird von seinem Vertragspartner von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Leistung oder Lieferung erhoben werden, freigestellt.
(7) Außer in Fällen der Verletzung von Leib und Leben ist die Haftung von Waldammer in jedem Fall auf die Höchstsumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Die Haftung für mittelbaren Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 12 Vertragsstrafe
(1) Der Vertragspartner (Lieferant) verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung an Waldammer, wenn die vereinbarte Menge spezifikationsgerechter Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitsteht oder sich herausstellt, dass der Vertragspartner eine nicht vertragsgemäße Spezifikation zu vertreten hat.
(2) Der Vertragspartner (Abnehmer) verpflichtet sich zur Zahlung einer gleichen Vertragsstrafe wie in Satz 1, wenn er die zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort gelieferte Menge spezifikationsgerechter Waren nicht abnimmt. Weitergehende Ansprüche von Waldammer bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall der Verletzung der Rückgabepflicht aus § 3 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 13 Fristlose Kündigung Waldammer ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn sich der Vertragspartner einer schwerwiegenden Vertragsverletzung schuldig macht.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht/Sprache
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie etwa in Zukunft eintretenden Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern ist Coburg. Waldammer ist berechtigt, stattdessen aber auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
§ 15 Salvatorische Klausel Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AGB unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel, das mit diesen AGB verfolgt wird, am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese AGB eine Lücke aufweisen oder sich später in diesen AGB eine Lücke ergeben
Rechtshinweise
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